Action Développement Togo
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Action Développement Togo im folgenden „Verein“ genannt.
- Der Verein hat seinen Sitz in 90482 Nürnberg Billrothstr. 11 und würde im Vereinsregister beim Amtsgericht
Nürnberg eintragen. - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung - Zweck des Vereins ist eine Struktur zur Unterstützung und Stärkung der Behörden und halbstaatlichen
Einrichtungen von Togo im Sinne der nachhaltigen Entwicklung. Die Interventionsbereiche des Vereins sind
multisektoral. Dazu gehören Gesundheit, Bildung und soziale Dienstleistungen. Seine Aktion gelten daher
Krankenhäusern und peripheren Behandlungen Einheiten, Schulen und Waisenhäusern. - Der Verein fokussiert seine Aktivitäten auf drei grundlegende Achsen:
I – Unterstützung von öffentlichen Gesundheitsdienstleistungen
Krankenhäuser und peripheren Behandlungseinheiten sollen in ihrer medizinischen und chirurgischen
Ausrüstung und ihrer Ausstattung mit Erste-Hilfe-Medikamenten gestärkt werden. Das Ziel besteht darin,
einerseits, die Arbeit des behandelnden Personals zu erleichtern, und anderseits die Versorgungs- und
Behandlungsqualität in öffentlichen Gesundheitszentren zu verbessern. Auch kranken Kindern in den
Krankenhäusern soll geholfen werden.
II – Unterstützung von Schulen
Die Arbeit des Verein in diesem Zusammenhang besteht darin die Schulen zu stärken, um die
Schulabschlussquoten zu erhöhen und die Arbeitsbedingungen die Lehrern und Schülern zu verbessern, damit
eine qualitativ hochwertige Bildung gesichert werden kann. Um dies zu erreichen, plant der Verein:
● Schulbänken zu spenden
● EDV Materialen bereitzustellen
● Unterrichts- und lerngerechtere Schulgebäude zu bauen
● Unterrichtsmaterialien zu spenden
● Bedürftigen Schülern und Schülerinnen Hilfeleistungen bereitzustellen
● Das Lehrpersonal im Notfall zu unterstützen
II – Unterstützung von Waisenhäusern
Der Verein soll mit Waisenhäusern zusammenarbeiten, so dass Kinder, denen keine elterliche Liebe und
Fürsorge zuteil wurden, sich trotzdem wie alle anderen Kinder entfalten und eine gute Ausbildung bekommen
können. Der Beitrag des Verein in diesem Bereich soll im Folgenden bestehen:
● Medizinische und schulische Unterstützung
● Bereitstellung von Kleidung
● Unterstützung im Ernährungsbereich
● Bereitstellung von Spielzeugen zur Förderung der altersgerechten Entwicklung der Kinder.
Wirkungsbereich
Der Verein soll in ganz Togo aktiv werden. Dennoch soll zum Start zunächst der südliche Teil des Landes, d.h.
die Region Maritime insbesondere die Präfekturen Lacs, Zio, Kloto und Golf mit den meisten
Bedarfsmeldungen in den Fokus der Tätigkeiten des Vereins genommen werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben
darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der
Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in
ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht
verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der
Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs
unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen
werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die
Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem
Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist
grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon
unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, ist die jeweils gültige
Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
● die Mitgliederversammlung
● der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung - Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung; sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
● Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
● Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
● Entlastung des Vorstands,
● (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
● über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
● die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium
angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. - Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber
einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung
erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten
Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. - Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
● Bericht des Vorstands,
● Bericht des Kassenprüfers,
● Entlastung des Vorstands,
● Wahl des Vorstands,
● Wahl von zwei Kassenprüfern,
● Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
● Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von
Beitragsordnungen,
● Beschlussfassung über vorliegende Anträge. - Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim
Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den
Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung
gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Nicht als Dringlichkeitsanträge
können Satzung Änderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins gestellt werden. - Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Die
Einladung erfolgt 10 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten
Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. - Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der
Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der
Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von
jedem Mitglied eingesehen werden.
§ 9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit - Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs
eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Juristische Personen stimmen durch einen Vorstand oder
dessen Vertreter mit 1 Stimme ab. - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. - Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. Auf Antrag
eines Mitglieds aus der Versammlung kann auch geheim abgestimmt werden. - Für Satzung Änderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der
erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 10 Vorstand - Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
● 1.Vorstitzenden
● 1. Stellvertretender Vorsitzender
● 2. Stellvertretender Vorsitzender
● 1. Schriftführerin
● 2. Schriftführerin
● 1.Kassenführerin
● 2. Kassenführer
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl
von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer
Nachfolger im Amt. - Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann
besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder
Vorbereitung einsetzen. - Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die Schatzmeistern und der/die
Schriftführerin. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. - Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. - Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei
vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. - Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein
kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur
nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die
Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die
Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte
Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand
getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung
zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins - Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist
das Vereinsvermögen auf die in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigte Einrichtung/Körperschaft zu
überführen. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte
Vereine oder an die Gemeinde Nürnberg zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen. - Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt,
soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 26.07.2026 beschlossen.
Gründungsmitglieder
Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:
An der Gründungsversammlung für den Verein „Action Developpement Togo“ am ______ haben
teilgenommen:
1 – Antoinette Quamdessou, Billroth Str. 11, 90482 Nürnberg
2 – Aime Quamdessou, Billrothstr. 11, 90480 Nürnberg
3 – Miboabe Bakpa
4 – Christian Schreiner, Doris Rupprechtstr. 4, 9105 Erlangen
5 – Denis Semegnon
6 – Kossivi Koudoglo, Naabstr. 8, 95445 Bayreuth
7 – Patrick Martin
Binta Kohlschmid, Rosenstr. 5, 95505 Immenreut